AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Hoorter Brunnenbau GmbH

Vertragsbestandteil eines jeden Vertrages ist die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige VOB Teil B und C sowie die gültige DIN 4640

 

Angebotsumfang

Angebote werden nur schriftlich erstellt. Aufträge können nur hinsichtlich der gesamten Leistung und nur innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Angebotsabgabe angenommen werden. Nach Auftragserteilung  entscheidet die Hoorter Brunnenbau GmbH  über die Anzahl und Lage der Bohrungen / Anbindungen. Änderungen durch geologische oder örtliche Gegebenheiten bleiben dem Bohrmeister vor Ort vorbehalten. Der Auftragnehmer rechnet in seinen Angeboten mit max. 45 W/m und einer Jahresstundenzahl der Wärmepumpe von max. 1800 h/a. Bei einer Änderung der Wärmepumpe können Anzahl und Tiefe der Bohrungen abweichen. Geologische und örtliche Gegebenheiten können dazu führen, dass zusätzliche Bohrungen / Anbindungen notwendig werden, um die errechnete Jahresentzugsleistung zu erreichen. Diese Zusatzleistung ist gesondert zu vergüten. Für vom Auftraggeber oder dessen Vertreter angeordnete zusätzliche oder geänderte Leistungen, die im erteilten Auftrag nicht enthalten sind, besteht Anspruch auf angemessene Vergütung durch den Auftraggeber.

 

Bohrarbeiten / Horizontalanbindung

Baustelleneinrichtung: Die angebotenen Preise beziehen sich auf die Erstellung der kompletten Leistung mit einmaligem Einrichten und Abrüsten der Baustelle.

Leitungsfreiheit: Die Leitungsfreiheit im Bereich des Gewerks ist durch den Auftraggeber vor Beginn der Arbeiten zu überprüfen und zu gewährleisten. Sollte keine Leitungsfreiheit vorliegen, sind dem Auftragnehmer unaufgefordert entsprechende Leitungspläne vorzulegen. Dies betrifft sämtliche Ver- und Entsorgungsleitungen. Im Bereich von Ver- und Entsorgungsleitungen ist ein Mindestabstand von 1m einzuhalten. Hier sowie im Kreuzungsbereich mit derartigen Leitungen ist eine Handschachtung erforderlich. Eine mündlich erteilte Freigabe ist unwirksam. Eine Haftung für Schäden an Kabel und Leitungen die dem Auftragnehmer nicht bezeichnet wurden bzw. in den übergebenen Planunterlagen nicht enthalten sind sowie für daraus resultierende Folgeschäden ist ausdrücklich ausgeschlossen. Sollte Dritten wegen fehlender oder falscher Leitungspläne ein Schaden entstehen, wird der Auftraggeber den Auftragnehmer von allen hieraus resultierenden Ansprüchen unverzüglich freistellen.

Baustellenfreiheit: Eine freie Befahrbarkeit des Arbeitsbereiches (5 x 10m) und der Bohrpunkte mittels LKW (40 t)  über befestigte Wege und Straßen wird vorausgesetzt. Erforderliche Maßnahmen zur Verkehrssicherung obliegen dem Auftraggeber. Die Stellfläche für LKW und Transportgeräte muss eine Länge von mind. 30 m und eine Breite von 3 m aufweisen. Sie darf nicht weiter als 20 m vom Bohrplatz entfernt sein und muss vom Auftraggeber sichergestellt werden. Hieraus entstehende Stillstandszeiten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

Kampfmittelfreiheit: Im Bereich der Bohrungen / Bohrarbeiten können Zufallsfunde von Kampfmitteln nicht ausgeschlossen werden. Der Auftraggeber hat sich daher vor Baubeginn mit dem zuständigen Ordnungsamt bzw. dem Kampfmittelräumdienst in Verbindung zu setzen und die Kampfmittelfreiheit zu überprüfen und zu gewährleisten. Ein bestehendes Kampfmittelrisiko ist dem Auftragnehmer unaufgefordert mitzuteilen.

Stromversorgung: Eine bauseitige Stromversorgung 400 V / 32 A in einer Entfernung von max. 50 m zur Baustelle ist durch den Auftraggeber sicherzustellen.

Wasserversorgung: Eine bauseitige Wasserversorgung über Hydrantenstandrohr, Überflurhydrant oder Wasseranschluss von mind. 5 m³/h bei einem Druck von mind. 4 bar in einer max. Entfernung von 50 m ist durch den Auftraggeber sicherzustellen.

Hauseinführung Keller: Bei Kellerbauten mit weißer Wanne sind die Kernbohrungen (2 x 100mm) vom Auftraggeber vor Beginn der Bohrarbeiten fertig zu stellen. Bei Kellerbauten mit schwarzer oder brauner Wanne sind die Kernbohrungen (2 x 100mm) durch geeignete Wanddurchführung mit Flanschscheiben vom Auftraggeber abzudichten.

Hauseinführung ohne Keller: Es sind vom Auftraggeber 2 Lehrrohre vom HWR zur Außenwand Bohrseite herzustellen. Der Durchmesser für jedes Leerrohr muss mind. 100 mm betragen und es dürfen keine Bögen oder Winkel größer 30 Grad verbaut werden.

Bohrgut: Das Bohrgut verbleibt auf der Baustelle und wird in einer Spülgrube gesammelt.

Bohrspülung: Der Auftraggeber muss sicherstellen das die Bohrspülung ca. 5 m³/h auf dem Grundstück versickert werden kann. Ist dies nicht möglich muss er eine Einleitgenehmigung für das Abwasserkanalnetz einholen.

Verschmutzungen: Verunreinigungen, die durch das Auftreten von Staub, Spritzwasser, Erdarbeiten bzw. Stemmarbeiten etc. entstehen und durch zumutbaren Aufwand nicht vermieden werden können, sind bauseitig zu entfernen. Gefährdete Objekte sind vor Beginn der Arbeiten durch Abhängen mit Folien oder Planen bauseitig zu schützen. Baugrundbedingte Verschmutzungen durch Zu- und Abfahren der Arbeitsgeräte und LKW sind bauseitig zu beseitigen. Dies gilt insbesondere für den öffentlichen Raum wie Gehweg und Straße.

Erdarbeiten / Aushub bei Horizontalanbindung: Bodenaushub wird seitlich im Arbeitsbereich gelagert, eine Separierung des Materials erfolgt nicht. Material für Bettungen ist bauseitig zu stellen. Flurschäden, sowie die Wiederherstellung von befestigten und oder bepflanzten Flächen jedweder Art obliegt dem Auftraggeber. Rohrgräben werden verfüllt, verdichte und ein Grobplanum wird hergestellt. Sollte das Material nicht verdichtungsfähig sein, bzw. witterungsbedingt eine unverdichtete Grabenverfüllung erfolgen, hat eine nachträgliche Verdichtung durch den Auftraggeber zu erfolgen.

 

Allgemeine Hinweise / Eigentumsvorbehalt

Definition bauseitig: Wenn in diesen AGB oder einem von diesem erfassten Vertrag bestimmt ist, dass eine Aufgabe bauseitig zu erfüllen ist, ist damit gemeint, dass diese Aufgabe vom Auftraggeber, auf dessen Kosten oder von einem Dritten, z.B. Bauherren, zu erfüllen ist.

Auflagen: Im Zuge des wasserrechtlichen und/ oder bergrechtlichen Genehmigungsverfahrens können sich nicht berücksichtigte Auflagen ergeben, daraus resultierender Mehraufwand ist bauseitig zu tragen.

Lieferzeit: Eine terminliche Verpflichtung des Auftragnehmers ist ausgeschlossen, da die Erstellung der Gewerke von behördlich zu erteilenden Genehmigungen abhängt und die Bearbeitungsdauer bei den Genehmigungsbehörden nicht durch den Auftragnehmer zu verantworten ist. Der Auftragnehmer behält sich vor, Terminverschiebungen, die durch technische Defekte der Bohranlagen oder die Witterung verursacht sind, durchzuführen. Für Kosten, die durch Verzögerungen des Baubeginns oder die Bauarbeiten entstehen, besteht ein vollständiger Haftungsausschluss.

Eigentumsvorbehalt: Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung der gesamten gegenwärtigen und zukünftig noch entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber Eigentum der Hoorter Brunnenbau GmbH. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes unzulässig. Von Pfändungen und sonstigen Eingriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Auftraggeber die Hoorter Brunnenbau GmbH unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die gelieferte Ware pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, die gelieferte Ware auf eigene Kosten gegen Sachgefahren zum Neuwert zu versichern. Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur im ordentlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung berechtigt, dass der Auftraggeber von seinem Kunden Zug-um-Zug gegen seine Lieferung/ Leistung die vereinbarte Vergütung erhält oder dass er die Vorbehaltsware seinerseits unter Eigentumsvorbehalt veräußert. Der Auftraggeber tritt der Hoorter Brunnenbau GmbH bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Der Auftraggeber ist unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der im Voraus abgetretenen Forderungen ermächtigt. Bei Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. bei ausländischen Kunden bei Eröffnung eines dem Insolvenzverfahren vergleichbaren Verfahrens oder eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlischt das Recht zur Weiterveräußerung und zum Einzug der abgetretenen Forderungen. Liegt Zahlungsverzug vor, hat der Auftraggeber seine Zahlungen eingestellt oder sind Ereignisse eingetreten, die nach pflichtgemäßer Auffassung der Hoorter Brunnenbau GmbH geeignet sind, seine Kreditwürdigkeit in Frage zu stellen, werden sämtliche Ansprüche aus den Geschäftsverbindungen mit dem Auftraggeber für bereits getätigte Lieferungen sofort fällig und das Recht zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware und zur Einziehung der abgetretenen Forderungen erlischt. In diesem Fall ist die Hoorter Brunnenbau GmbH berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Auftraggebers gegen Dritte zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Die Rücknahme bzw. Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts erfordert nicht den Rücktritt der Hoorter Brunnenbau GmbH. In diesen Handlungen oder einer Pfändung der Vorbehaltsware durch die Hoorter Brunnenbau GmbH liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, die Hoorter Brunnenbau GmbH hat diesen ausdrücklich erklärt. Übersteigt der Wert der für die Hoorter Brunnenbau GmbH bestehenden Sicherheit unsere Gesamtforderungen um mehr als 20 %, so wird die Hoorter Brunnenbau GmbH auf schriftliches Verlangen des Auftraggebers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.

 

Verrechnungssätze / Eventualpositionen:

Stillstand / Wartezeit: Stillstand, der nicht durch Verschulden des Auftragnehmers zu verantworten ist, wird über den Kostensatz einer Kolonnenstunde mit 250 €/h abgerechnet.

Bohrgutentsorgung: Eine Organisation der wasserdichten Absetzcontainer zur Bohrgutentsorgung über die Hoorter Brunnenbau GmbH wird mit 350 €/ Container berechnet. Der Preis gilt für unbelastetes Material und den problemlosen Austausch der Container.

Saugwageneinsatz: Kosten für die Organisation eines Saugwagens müssen bei einem örtlichen Entsorgungsunternehmen angefragt werden und werden auf Nachweis abgerechnet.

Erdarbeiten: Mehrlängen zur Standartposition (15 m) Anbindung zur horizontalen Leitungsverlegung werden mit 50,00 €/m vergütet. Der Preis versteht sich inkl. Grabenerstellung, Wiederverfüllung mit anstehendem Boden und Verlegung der Anbindeleitung. Sollte eine Handschachtung erforderlich sein, berechne der Auftragnehmer diese mit 45,00 €/h.

 

Zahlungsbedingung:

Erst nach vollständiger Bezahlung werden die Dokumentation, das Bohrschichtenverzeichnis und das Bohrprofil, das Druckprotokoll für die Erdwärmesonden sowie die Lageskizze der Erdsonden und Horizontalanbindung übergeben. Die Hoorter Brunnenbau GmbH hat an diesen Unterlagen bis zur vollständigen Bezahlung ein Zurückbehaltungsrecht.